Das Bundesarbeitsgericht hält die Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehemann der Arbeitnehmerin auch an dessen Arbeitsplatz für ausreichend.
In seiner Entscheidung vom 09.06.2011 hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt, dass eine Kündigung als zugegangen gilt, wenn sie so in den Machtbereich des Gekündigten gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung damit zu rechnen ist, dass der Gekündigte Kenntnis nehmen kann.
Das Bundesarbeitsgericht sieht insoweit eine Person, die mit dem Empfänger in einem Haushalt lebt und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, die Erklärung weiterzuleiten als Empfangsboten an. Ehegatten sind daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht Empfangsboten.
Das Bundesarbeitsgericht weist weiter darauf hin, dass nach der Verkehrsauffassung damit zu rechnen sei, dass der Ehemann, dem am Nachmittag die Kündigung für seine Ehefrau zugestellt wird, diese nach Rückkehr nach Hause noch am gleichen Tag weiterleitet.
Fazit: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eröffnet dem Arbeitgeber neue Möglichkeiten der Zustellung des Kündigungsschreibens. Insbesondere die Fiktion des Bundesarbeitsgerichts, dass die Kündigung noch am selben Tage weitergeleitet werde, ist als arbeitgeberfreundlich zu bewerten. Manch ein Arbeitnehmer, der mit einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes spekulierte wird nun ein böses Erwachen erleben.
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