Chance für NRW-Studienplatzbewerbung 2012: Wegen zu spätem Prüfungstermin gilt Zugangsprüfung als mit Note 1,0 bestanden.

  • NRW-Universitäten riskieren, wegen zu spät angesetzter Zugangsprüfung alle Bewerber zum Studium zulassen zu müssen.

Köln, 22.05.2012: Studienplatzbewerber, die sich im Jahr 2011 an den Universitäten Köln und Bonn zur Hochschulzugangsprüfung angemeldet haben, haben Glück: Ihre Zugangsprüfungen gelten gesetzlich als mit der Note 1,0 bestanden. Daher können sich die Prüflinge zum Wintersemester 2012 (oder später) mit extrem guten Chancen um einen Studienplatz an der betreffenden Hochschule bewerben. Der Grund: Köln und Bonn (und weitere NRW-Unis) haben 2011 die Termine für die Zugangsprüfung nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgeschriebenen Zweimonatsfrist angesetzt.

Gemäß der NRW-Hochschulzugangsverordnung (BBiHZV) müssen Zugangsprüfungen innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung angesetzt werden. Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung endet jeweils für das Wintersemester am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober (§ 6 III BBiHZV).

„Wir wissen, dass zumindest die Universitäten Köln und Bonn im Jahr 2011 ihre Termine nach dem 1. Juni, also nach Ablauf der Frist, angesetzt hatten. Für diesen Fall schreibt die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vor, dass die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden gilt“, erläutert Christian Teipel, Rechtsanwalt bei Birnbaum & Partner Rechtsanwälte. Teipel geht davon aus, dass nicht nur die Universitäten in Köln und Bonn, sondern weitere Universitäten in NRW diese Fristen nicht eingehalten haben. Sein Rat:

„Studienplatzbewerber sollten daher – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – beantragen, dass ihnen die Note 1,0 aus der Zugangsprüfung erteilt wird, um sich fristgemäß zum Wintersemester 2012 oder später bewerben zu können. Notfalls sollten Bewerber die Notenerteilung mit 1,0 im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich erstreiten.“

Rechtslage im Detail:

  • Zum   Studium   an   Universitäten   benötigt   man   eine   sog.   (Hochschul-) Zugangsberechtigung. Dies ist üblicherweise das Abitur (allgemeine Hochschulreife) bzw. das sog. Fachabitur (Fachhochschulreife). Daneben gibt es die Möglichkeit des Hochschulzugangs für „in der beruflichen Bildung Qualifizierte“. Diese haben unter anderem aufgrund einer bestandenen Zugangsprüfung Zugang zum Hochschulstudium (vgl. § 1 I BBiHZV).
  • Nach § 8 II BBiHZV gilt die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden, wenn die Hochschule den Termin zur Abnahme der Zugangsprüfung nicht oder später als zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist angesetzt hat.
  • Dies bedeutet, dass der maßgebliche spätestmögliche Termin für die Zugangsprüfungen im Jahr 2011 der 1. Juni 2011 gewesen ist. Sofern Universitäten wie Köln und Bonn ihre Termine zur Abnahme der Zugangsprüfung später angesetzt haben, gelten die Zugangsprüfungen als mit der Note 1,0 bestanden.

 

Ansprechpartner:

Christian Teipel, Rechtsanwalt. Schwerpunkte: Akademisches Berufsrecht, Bildungsrecht, Prüfungsrecht, Hochschulzulassungsrecht und Wissenschaftsrecht.

E-Mail: christian.teipel@birnbaum.de

BIRNBAUM Rechtsanwälte, Hohenstaufenring 29-37, 50674 Köln

Tel.: +49 (221) 27 72 71 – 0, Fax: +49 (221) 27 72 71 – 70

 

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