Was erlaubt ist und was nicht
(mpt-108) Gegrillt wird in deutschen Gärten gerne und viel. Dabei muss die Sonne nicht einmal immer am Himmel strahlen, Fleisch und Gemüse schmecken auch an kühleren Tagen gut. Während man in seinem Garten den Grill anwirft, könnte es dem Nachbarn allerdings womöglich gewaltig stinken. Denn so mancher fühlt sich durch Lärm und Rauch belästigt – ein Grund, warum sich auch Gerichte immer wieder mit dem Thema „Grillen im Garten“ auseinandersetzen müssen. Aber: Eine konkrete gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Hier muss jeder Richter von Fall zu Fall entscheiden.
So urteilten die Richter
Wer gegen seinen Nachbarn aufgrund des Grillens im Garten klagen möchte, der hat, solange Lärm und Gerüche in einem erträglichen Rahmen bleiben, wenig Chancen auf Erfolg. In einem Fall hatte ein Mann beispielsweise zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt. Dies ist laut Landgericht München keine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarschaft (Az. 15 S 22735/03). Dass man es auch übertreiben kann, haben die Richter in Oldenburg festgestellt. Dort hat eine Familie täglich gegrillt. Dies bewertete das Oberlandesgericht als permanente Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch an, die niemand akzeptieren müsse (Az. 13 U 53/02). Während das Grillen im Garten also nur bei extremer Belästigung verboten werden kann, sieht es auf dem Balkon schon anders aus. Dies kann ein Vermieter nämlich jederzeit unterbinden, weil „Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen“, so das Landgericht Essen. Durch ein Verbot könnten „zu erwartende Streitigkeiten von vorneherein unterbunden werden“ (LG Essen, Az. 10 S 438/01).
Privathaftpflicht: Sicher ist sicher
Neben dem Ärger durch Lärm- und Geruchsbelästigungen mit den Nachbarn können aber auch Unachtsamkeiten und leichtfertiger Umgang mit offenem Feuer zu Ärger führen. So kommt es in Deutschland jährlich zu 3.000 bis 4.000 Grillunfällen. „Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben“, rät Markus Kasper, Versicherungsfachmann der Ergo Direkt Versicherungen www.ergodirekt.de . „Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.“ Die Haftpflicht springt allerdings nur dann ein, wenn es sich nicht um Vorsatz handelt. Das gilt auch bei Sachschäden, beispielsweise wenn die Markise des Nachbarn durch Feuer oder Rauch Schaden nimmt.
Mehr Informationen auf den Seiten der RatGeberZentrale: http://www.ratgeberzentrale.de/rund-ums-grillen/grillen-im-garten.html
Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen
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