Nicht jede Urlaubsreise verläuft erfreulich. Grund zum Ärgernis bieten überbuchte Hotels, verschmutze Zimmer sowie Hotel-Pools, verwahrloste Strände oder der Lärm einer Baustelle in der unmittelbaren Nachbarschaft. LAWMARKET.de gibt Tipps, welche rechtlichen Möglichkeiten in diesen Fällen bestehen, zumindest ein Teil der Reisekosten beim Reiseveranstalter zurückzuholen. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen wie Sie in den Reiseunterlagen zugesagt wurde.
Während der Reise
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei etwaigen Mängeln Abhilfe zu schaffen. Mängel müssen sofort bei der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter angezeigt werden, sonst verliert der Urlauber seine Ansprüche. Der Reiseveranstalter muss den angezeigten Mangel dann innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen (beispielsweise das verschmutzte Zimmer reinigen lassen oder ersatzweise ein anderes Zimmer beschaffen). Tut er das nicht, kann der Urlauber selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für die Aufwendungen zu tätigen. Letzteres wird – je nach Mangel – jedoch nicht immer möglich sein. Wichtig ist, dass die Mängel mit einem Fotoapparat oder einer Videokamera dokumentiert werden.
Nach der Reise
Hat der Reiseveranstalter die angezeigten Mängel während des Urlaubs nicht behoben, muss der Urlauber nach der Urlaubsrückkehr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seine Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls Schadenersatz beim Reiseveranstalter geltend machen. Die Mängel sollten schriftlich mit einer detaillierten Beschreibung, Beweisfotos und Zeugenaussagen mitgeteilt werden; am besten per Einschreiben, damit die Geltendmachung der Reklamation vor Gericht notfalls nachgewiesen werden kann.
Ob und in welcher Höhe der Reisende den Reisepreis mindern kann, hängt von Art und Dauer des Mangels ab. Als erste Orientierung kann die sog. „Frankfurter Tabelle“ des Landgerichts Frankfurt am Main dienen. Wenn der Reiseveranstalter einen Mangel schuldhaft zu vertreten hat, kann der Reisende außerdem – unbeschadet des Anspruchs auf Minderung – Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Reiseveranstalter haftet hierbei auch für ein schuldhaftes Verhalten der Leistungsträger vor Ort.
Ging die Beeinträchtigung durch die Mängel so weit, dass dem Reisenden die Urlaubstage gänzlich verdorben werden und er für seinen Urlaub den erwarteten Erholungswert nicht erhält, kann der Reisende für die entgangenen Urlaubsfreuden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Die Gerichte sprechen für diesen Fall vermehrt feste Pauschalen zu, die im Regelfall zwischen 25 und 65 Euro je (vollem) Tag und Reiseteilnehmer liegen.
Welche rechtlichen Ansprüche Flugreisenden bei Verspätung, Überbuchung und Annullierung von Flügen zustehen, kann unter http://www.lawmarket.de/articles/show/60 nachgelesen werden.
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