Eine Information des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e.V. (DSD)
Jena, 31. Mai 2012. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger ihre Münz- oder Briefmarkensammlungen verkaufen müssen, ehe sie Geld vom Staat beziehen dürfen. Wie der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) mitteilt, sind solche Sammlungen nicht als Hobby oder Liebhaberei geschützt.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat (Az. B 14 AS 100/11 R), darf ein Hartz IV-Empfänger wertvolle Münz- oder Briefmarkensammlungen nicht behalten. Geklagt hatte ein gelernter Bauingenieur, der von August 2005 bis Februar 2006 Hartz IV beantragte. Als Vermögenswert gab er eine Münzsammlung an, deren Wert von einem Gutachter mit gut 21.000 Euro angegeben wurde. Nach Ansicht des Jobcenters Region Hannover war der Ingenieur damit nicht hilfebedürftig, da nach Abzug seiner Vermögensfreibeträge noch über 12.000 Euro als verwertbares Vermögen anzusehen sind. Und damit hätte er erstmal genug zum Leben.
Nicht alle Vermögenswerte müssen verkauft werden
Der Münzliebhaber wollte seine Sammlung nicht verkaufen. Sie bestand überwiegend aus Talern, der älteste ist etwa auf 1520 datiert. Das Sammeln der Münzen sei für ihn keine Geldanlage, sondern reine Liebhaberei. Mit dem Hinweis auf die gesetzliche Klausel, wonach Arbeitslose Vermögenswerte nicht verkaufen müssen, wenn der Verkauf offensichtlich unwirtschaftlich ist, argumentiert auch der Rechtsanwalt des Klägers, dass der Verkauf der Münzsammlung mit einem Abschlag bis zu 40 Prozent unwirtschaftlich sei. „Dies ist z. B. bei Lebensversicherungen der Fall“, erklärt der DSD-Geschäftsführer Uwe G. C. Hoffmann, „wenn der Rückkaufwert deutlich unter dem Betrag liegt, den der Versicherungsnehmer bislang eingezahlt hat.“ Für teuere Hobbys gebe es jedoch keinen Schutz, so das Bundessozialgericht. Wo in solchen Fällen die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit liegt, sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschäftsführer des DSD: „Seit Menschen Münzen prägen, prägen Münzen Menschen. Ich hoffe, dass diese BSG-Entscheidung nicht dazu führt, dass bei der Antragsstellung auf Hartz IV in der Spalte für Vermögenswerte falsche Angaben gemacht werden, weil der Antragssteller seine Sammlung mal eben in Omas Dachboden verstaut. Eine bewusste Falschangabe kann empfindliche Strafen nach sich ziehen!“
Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD)
Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.
Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten. Mehr Informationen unter www.gegendiskriminierung.de
Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.
Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.
Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.
Kontakt:
Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD)
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07743 Jena
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