Die zu erwartenden Besonderheiten von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen (z. B. geringe Jahresfahrleistung) werden zu einem großen Teil bereits im aktuellen Tarif abgebildet. Der Tarif für Wechselkennzeichen wird sich daher voraussichtlich sehr nah am „Normaltarif“ orientieren; nähere Einzelheiten hierzu folgen zeitnah zum 01.07.2012.
Wechselkennzeichen Versicherung
Der Gesetzgeber möchte mit dem Wechselkennzeichen unter anderem Anreize zum Kauf von Zweitfahrzeugen schaffen, z. B. für umweltfreundliche Autos zur innerstädtischen Nutzung. Ausdrücklich angesprochen werden hierbei Elektrofahrzeuge. Steuerliche Vorteile sind mit dem neuen Kennzeichen nicht verbunden.
Die zu erwartenden Besonderheiten von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen (z. B. geringe Jahresfahrleistung) werden zu einem großen Teil bereits im aktuellen Tarif abgebildet ( siehe online Rechner: www.wechselkennzeichen-versicherung.de ). Der Tarif für Wechselkennzeichen wird sich daher voraussichtlich sehr nah am „Normaltarif“ orientieren; nähere Einzelheiten hierzu folgen zeitnah zum 01.07.2012. Nachfolgende Informationen sollen zunächst einmal wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen aufzeigen:
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Für welche Fahrzeuge gibt es das Wechselkennzeichen?
Eine „Wechselflotte“ besteht aus maximal zwei Fahrzeugen. Für einen Halter können mehrere Wechselflotten zugelassen werden. Die Fahrzeuge der Wechselflotte müssen überwiegend privat genutzt werden.
Wechselkennzeichen werden nur für Fahrzeuge folgender „EU-Fahrzeugklassen“ ausgegeben.
Klasse M1 (Pkw bis 8 Personen + Fahrer, Wohnmobile)
Klasse L (Alle Motorräder – auch Leichtkrafträder und Quads bis 550 kg und max. 15 kW)
Klasse O1 (Anhänger mit Gesamtgewicht bis 750 kg)
Beide Flottenfahrzeuge müssen derselben EU-Fahrzeugklasse angehören. Pkw und Wohnmobil können also eine Flotte bilden, die Kombination Motorrad und Wohnmobil ist nicht möglich. Das Kennzeichenformat muss für beide Flottenfahrzeuge identisch sein.
Die Vergabe als Oldtimer („H“)-Kennzeichen ist möglich. Für Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen kann dagegen kein Wechselkennzeichen beantragt werden.
Wie sieht das Wechselkennzeichen aus?
Jedes Fahrzeug einer „Wechselflotte“ erhält ein individuelles Kennzeichen, das aus zwei Komponenten besteht:
Individueller Teil, der am Fahrzeug verbleibt (eine Ziffer, bei Oldtimer-Kennzeichen mit dem Zusatz „H“);
Wechselteil (im Muster „XXX-XX 10“), der für beide Fahrzeuge genutzt wird.
Nachfolgend ein Muster des neuen Kennzeichens (der individuelle Kennzeichenteil ist hier als Beispiel einmal mit und einmal ohne „H“-Zusatz dargestellt):
Wann gilt das Wechselkennzeichen?
Beide Fahrzeuge der Flotte gelten rechtlich als zugelassen. Dennoch darf nur das Fahrzeug, an dem das vollständige Kennzeichen fest angebracht ist, am Straßenverkehr teilnehmen oder auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Man spricht hier vom „aktiven“ Fahrzeug (im Gegensatz zum „passiven“, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Fahrzeug).
Wird ein Fahrzeug ohne vollständiges Wechselkennzeichen im Straßenverkehr genutzt (oder abgestellt), stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (Bußgeld 40-50 EUR, 1 Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister). Zusätzlich werden die KH-Versicherer berechtigt, die Fahrzeugnutzung ohne vollständiges Wechselkennzeichen als „Obliegenheitsverletzung“ in die AKB aufzunehmen. Der KH-Regress im Schadenfall ist dann bis zu 5.000 EUR möglich.
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