Urlaub ist arbeitsfrei, oder? Über die Hälfte aller Deutschen müssen einer Studie von lastminute.de zufolge im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein. Fachanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Rechtslage.

showimage Urlaub ist arbeitsfrei, oder? Über die Hälfte aller Deutschen müssen einer Studie von lastminute.de zufolge im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein. Fachanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Rechtslage.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Urlaub ist des Deutschen liebste Zeit. Doch immer mehr Menschen verbringen ihn teilweise mit Arbeit. Viele Arbeitgeber verlangen die Erreichbarkeit des Mitarbeiters auch während des Urlaubs. Einer Studie der Firma lastminute.de zufolge werden über die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer im Urlaub von ihren Vorgesetzten und/oder Kollegen kontaktiert. Experten meinen, dass dadurch der Erholungszweck vereitelt wird.
Wie ist die Rechtslage?
Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gar nicht im Urlaub anrufen. Der Arbeitnehmer muss auch nicht erreichbar sein. Nur in Ausnahmefällen, das Bundesarbeitsgerichts (NZA 2001, 100, 101) spricht von „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“, kommt etwas anderes in Betracht. Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür sicher nicht, es müsste sich schon um eine Art Existenzbedrohung des Arbeitgebers handeln, die nur der Arbeitnehmer abwenden kann. Von solchen Extremfällen abgesehen, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht aus dem Urlaub „zurückholen.“
Falls der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag etwas anderes versprechen lässt, wäre eine solche Klausel wegen der zwingenden Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts unwirksam. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist einseitig zwingendes Recht, darf also auch durch Betriebsvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden (vgl. § 13 BUrlG).
Warum verzichten viele Arbeitnehmer freiwillig auf ihre Rechte?
Meine Erfahrung ist: Jeder ausgesprochenen (also „äußeren“) Kündigung geht eine innere voraus. Irgendwann reicht es dem Chef und er setzt einen Arbeitnehmer auf die interne „Abschussliste“. Bei nächstbester Gelegenheit, also wenn z.B. sowieso gerade Mitarbeiter entlassen werden, ist ein solcher Mitarbeiter dann garantiert dabei. Im Extremfall werden sogar gezielt Kündigungsgründe provoziert. Manchmal empfiehlt es sich, vor diesem Hintergrund im Arbeitsverhältnis nicht auf jedes gesetzlich verbriefte Recht zu pochen. Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse, man sieht sich also wieder, spätestens nach dem Urlaub. Auch im Team wird man nicht beliebter, wenn man sich einer für alle sinnvollen Regelung rigoros verschließt.
Wo sollte man die Grenze ziehen?
Wenn Entgegenkommen ausgenutzt wird und man quasi auch im Urlaub zur permanenten Arbeit verpflichtet wird oder wenn man von Kollegen wegen jeder Bagatelle angerufen wird, sollte man etwas ändern. Hier empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder Kollegen.
Vorsicht vor übereilten Verweigerungen!
Aufforderungen des Chefs abzulehnen, ist (wenn sie nicht unsittlich sind) im Arbeitsrecht gefährlich. War man zu den Leistungen tatsächlich verpflichtet, riskiert man eine Abmahnung oder gar Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Eleganter und sicherer ist es, ggf. das Bestehen der Verpflichtung gerichtlich klären zu lassen. Ein solcher Prozess belastet zwar das Arbeitsverhältnis, allerding bei weitem nicht so sehr wie eine Kündigungsschutzklage.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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