Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)für Kapitalanleger
Erfurt, 2. Mai 2012. Zwei aktuelle Urteile sprechen Anlegern von so genannten „Verlust-Fonds“ mehr Möglichkeiten der Schadensersatzklage als bisher zu, teilt der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS) mit.
Zwei aktuelle Urteile zu Entscheidungen in Sachen Kick-Back-Rechtssprechung machen vielen Anlegern neuen Mut. In mehr Fällen als bisher kann sich ein Käufer von Fondsanteilen, die ihm Verluste einbringen, den Schaden möglicherweise von seiner Bank ersetzen lassen. Zum einen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Baden-Württembergische Bank verurteilt, einem Unternehmer, der den Verkaufserlös seines Labortechnik-Unternehmens auf Anraten der Bank angelegt hatte, 400.000 Euro Schadenersatz zu zahlen. Die vier Millionen Euro, die der Unternehmer für seinen Betrieb bekam, investierte er – auf Rat der Baden-Württembergischen Bank – unter anderem in einen Medienfonds und in eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft MAT. Er investierte über 600.000 Euro, die Fonds schütteten im Laufe der Jahre aber nur rund 200.000 Euro aus. Die Anteile seien inzwischen nahezu wertlos.
Provisionen aus dem Fondsvermögen sind Kick-Back-Zahlungen
Zunächst wurde die Klage einer Anwaltskanzlei, die vor dem Stuttgarter Gericht erklärte, ihr Klient habe sein Geld sicher anlegen wollen und stattdessen riskante Beteiligungen erhalten, abgewiesen. Wer durch unternehmerische Beteiligungen Steuern sparen wolle (wie dies etwa bei Medienfonds der Fall war), müsse auch das Risiko akzeptieren. Trotzdem muss die Bank nun den Unternehmer voll entschädigen. Dem Anleger wurden Provisionen verschwiegen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hatte. Diese Provision wurde nicht durch einen ausgewiesenen Ausgabeaufschlag gezahlt, sondern direkt aus dem Fondsvermögen. Die Richter bestätigten damit, dass auch eine Provisionszahlung aus dem Fondsvermögen eine so genannte Kick-Back-Zahlung ist, über die der Anleger informiert werden muss (OLG Karlsruhe, Az. 17 U 123/11). „Generell kann man feststellen“, erklärt Claudia Lunderstedt-Georgi, die Geschäftsführerin des Deutschen Verbraucherschutzrings e. V. (DVS), „dass der Anleger darüber informiert werden muss, wenn seine Bank bei der Beratung eigene Interessen verfolgt.“
Klage zulässig, wenn sie sich mit „anderen Beratungsfehlern befasst
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle wurde eine weitere für Anleger positive Entscheidung getroffen (Az. 3 U 173/11, noch nicht rechtskräftig). Anleger können in Kick-Back-Fällen auch dann Schadensersatz vor Gericht geltend machen, wenn sie mit einer – auf anderen Beratungsfehlern basierender Klage – gegen die Beklagte schon einmal gescheitert sind. Der Fall: 1994 hatte ein Privatanleger Anteile an einem Immobilienfonds erworben. Damit er Anteile für 100.000 DM kaufen konnte, nahm er einen Kredit in Höhe von 60.000 DM auf. Im Jahr 2001 startete der Anleger schon einmal eine Klage, weil ihn seine Sparkasse nicht ausreichend über die Risiken der kreditfinanzierten Geldanlage informiert habe. Mit dieser Klage scheiterte er. Als er später erfuhr, dass diese Sparkasse Kick-Back-Zahlungen für die Vermittlung erhalten hatte und zahlreiche Zivilgerichte in anderen Fällen den Anlegern Schadenersatz wegen solcher Rückvergütungen zusprachen, zog auch er 2010 erneut vor Gericht.
Das Landgericht wies die Klage zunächst als unzulässig ab. Die Begründung: Wegen Fehlern in ein und derselben Beratung könne der Kläger nicht erneut klagen. Anders sah dies das OLG Celle in der Berufungsverhandlung. Die Klage wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen ist zulässig, da sie sich mit einem anderen Beratungsfehler befasse. Dem Kläger wurden 45.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Fazit: Nicht verzagen, Experten fragen
„Diese beiden Urteile zeigen uns ganz deutlich“, so Lunderstedt-Georgi, Geschäftsführerin des DVS, der sich seit Jahren gezielt für die Interessen geschädigter Kapitalanleger einsetzt, „dass es sich lohnt, am Ball zu bleiben. Anleger sollten ihre Unterlagen im Zweifel IMMER von spezialisierten Anwälten prüfen lassen. Und auch erstinstanzliche Urteile müssen nicht immer der Weisheit letzter Schluss sein. Am besten ist natürlich eine umfassende Information, bevor überhaupt eine Kapitalanlage mit unbekannten Risiken erworben wird.“ Wie das Urteil des OLG Celle in seinem Leitsatz betonte, handele es sich bei der Frage der unzureichenden Aufklärung über die Rentabilität der Fondsbeteiligung einerseits und über an die beratende Bank fließende Rückvergütungen andererseits um verschiedene Streitgegenstände. Auch wenn sie im Zusammenhang mit ein und demselben Beratungsgespräch stünden.
Weitere Informationen zu diesem Fall und zu anderen Anlagefällen bietet der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) im monatlichen DVS-Spezialreport „IHR SCHUTZ“ sowie unter: www.dvs-ev.net
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